Satzung des Vereins

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Kulturgut Kiez e.V.“

(2) Sitz des Vereins ist Berlin.

(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinsziel und Vereinszweck

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur sowie von Bildung und Erziehung als gemeinnützige Zwecke sowie der Völkerverständigung in allen Bereichen entsprechend § 52 der Abgabenordnung.

(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  • Informationsveranstaltungen und Workshops (z.B., „Sprachenvielfalt, kreatives Potential oder Hindernis?“, „Rixdorf früher und heute!“, „Kunst und Computer – Widerspruch oder Hilfsmittel?“)
  • Initiierung und Entwicklung von Projekten der Soziokultur (z.B. Kiezfeste, Exkursionen verschiedener soziokultureller Gruppen, Koordination des Kunst- und Kulturfestivals 48-Stunden-Neukölln im Quartier)
  • Beförderung von Kunst und Kultur ethnischer Minderheiten (z.B. Mailartprojekte, Jugend und Musik: Offene Bühne, Kunst aus Abfall mit Afrikanischen Künstlern, Entwicklung eines multikulturellen Künstlernetzwerkes, Atelierbesuche)
  • Schaffung und Durchführung beruflicher Bildungsangebote im soziokulturellen Bereich (z.B. „Wer macht was im Kiez?“, „Wie kann man sich schnell und effektiv vernetzen – direkt oder über den elektronischen Weg?“ „Wozu ein Computer alles gut ist?“, „Wie finde ich die richtigen Informationen angesichts der unüberschaubaren Informationsflut?“)

§3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff. der Abgabenordnung.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§4 Mitgliedschaft

(1) Natürliche und juristische Personen können dem Verein auf Antrag als ordentliche oder aber fördernde Mitglieder beitreten.

(2) Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele des Vereins unterstützt. Ordentliche Mitglieder haben einen Beitrag zu entrichten und ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Sie sind aktiv und passiv wahlberechtigt. Juristische Personen werden durch eine natürliche Person vertreten.

(3) Fördermitgliedschaften sind beitragsfrei und ohne Stimmrecht.

(4) Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung solche Mitglieder vorschlagen, welche infolge ganz besonderer Verdienste um den Verein zu Ehrenmitgliedern ernannt werden sollen. Ehrenmitglieder können vom Vorstand von ihrer Beitragspflicht befreit werden.

(5) Der Antrag zur Aufnahme ist gegenüber dem Vorstand zu stellen. Der Antrag kann schriftlich oder auch mündlich erfolgen. Der Vorstand entscheidet durch einfache Mehrheit über die Aufnahme. Seine Entscheidung ist endgültig. Der Vorstand informiert auf der Mitgliederversammlung über neue Mitgliedschaften bzw. ablehnende Entscheidungen.

(6) Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. unmittelbar
  • durch Auflösung der juristischen Person
  • durch den Tod bei natürlichen Personen
  1. unter Fristsetzung von einem Quartal zum Jahresende
  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Ausschluss durch den Vorstand infolge schwerwiegendem Rechtsverstoß

Vor der Entscheidung über den Ausschluss eines Mitglieds hat der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern; hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist zu begründen und dem Betroffenen schriftlich bekannt zu geben.

Der freiwillige Austritt aus dem Verein kann mündlich erfolgen.

§5 Beiträge

  • Ordentliche Mitglieder haben Beiträge zu entrichten. Die Höhe wird jährlich durch die Mitgliederversammlung bestimmt.
  • Die Beiträge sind bis zum 30. März des jeweiligen Beitragsjahrs in voller Jahreshöhe zu entrichten.

§6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung (§7) und der Vorstand (§8).

§7 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, soweit es 25 Prozent der ordentlichen Mitglieder begehren.

(2) Der Vorstand kann unter Angabe der Tagesordnungspunkte schriftlich und unter Wahrung einer Frist von 2 Wochen einladen. Die Schriftform kann durch elektronische Übermittlung ersetzt werden. Maßgeblich für die Zustellung ist die dem Verein jeweils zuletzt bekannt gemachte Post-, bzw. E-Mail-Adresse.

(3) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen ordentlichen Mitglieder beschlussfähig.

(4) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, es sei denn, dass durch Gesetz oder die Satzung etwas anderes bestimmt ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Enthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

(5) Auf Antrag eines einzelnen Mitgliedes muss zu einzelnen Punkten in geheimer Wahl abgestimmt werden.

(6) Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.

(7) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere die Beschlussfassung über:

  • die Entgegennahme der Tätigkeitsberichte des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr
  • Genehmigung eines Haushaltsplanes
  • die Entlastung des gesamten Vorstandes
  • die Wahl des Vorstandes
  • die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
  • Änderungen der Satzung
  • die Auflösung des Vereins sowie die Verwendung über das Restvermögen
  • Wahl und Entgegennahme des Berichts des Kassenprüfers

(8) Die auf der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse werden protokolliert. Verantwortlich für das Protokoll ist der/die 2. Sprecher/in. Im Falle einer Verhinderung legt die Mitgliederversammlung einen Protokollverantwortlichen fest. Für die Richtigkeit des Protokolls unterzeichnet dann der/die 1. Sprecher/in.

§8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Mitgliedern. Der Vorsitzende führt den Titel „1. Sprecher“.

Vorstandsmitglieder werden einzeln und geheim auf einer Mitgliederversammlung für fünf Jahre mit einfacher Mehrheit gewählt. Von der geheimen Wahl kann auf Antrag abgesehen werden.

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, den Verein im Sinne von § 26 BGB in Alleinvertretung gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten

(3) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, einen Geschäftsführer zu bestellen.

(5) Im Vorstand entscheidet Stimmenmehrheit. So nur 2 Mitglieder in den Vorstand gewählt wurden entscheidet abschließend der 1. Vorsitzende.

(6) Dem Vorstand obliegt es unter anderem:

  • die Finanzen zu verwalten
  • Mitgliederversammlungen einzuberufen und zu leiten
  • Protokolle zu unterschreiben
  • gefassten Beschlüsse der Mitgliederversammlung umzusetzen
  • über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zu entscheiden
  • Arbeitsgruppen einzusetzen

(7) Der Vorstand ist berechtigt, auf Hinweis von Finanzamt, Notar oder Rechtspfleger redaktionelle Änderungen an dieser Satzung alleinverantwortlich vorzunehmen, ohne dass es einer erneuten Mitgliederversammlung bedarf.

Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.

Auf der nächsten Mitgliederversammlung wird darüber informiert.

(8) Der Vorstand hat dem Kassenprüfer auf Anfrage jederzeit Einsicht in die Unterlagen des Vereins zu gewährleisten.

§9 Vereinsauflösung

(1) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das gesamte Vereinsvermögen ausschließlich an das Kulturnetzwerk Neukölln e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Vorraussetzung ist, dass das Kulturnetzwerk Neukölln e. V. weiterhin ähnliche Ziele im Sinne der §51 ff. AO verfolgt und zum Zeitpunkt des Vermögensfalls als gemeinnützig anerkannt ist.

(2) Der entsprechende Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes für Körperschaften ausgeführt werden.

§10 Inkrafttreten

Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 21.05.2007 beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.

Die Änderung dieser Satzung (§9 Vereinsauflösung) wurde am 13.12.2010 beschlossen und tritt ab 01.01.2011 in Kraft.